Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen
Einkauf
Die untenstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher zwischen A&N Electrorecycling GmbH & Co.KG („A&N“) als Käufer und Lieferanten/Einlieferern als Verkäufer abgeschlossenen Verträge und zwar auch dann, wenn wir uns bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf berufen. Abweichende Bestimmungen sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren oder Dienstleistungen und Zahlungen unsererseits stellen kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen des Verkäufers dar. Findet das Kaufgeschäft im Zusammenhang mit einer Containergestellung statt, gelten ergänzend und im Fall von Widersprüchlichkeiten oder Lücken vorrangig unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Entsorgung.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Bestellungen und deren Änderungen werden erst durch unsere Bestätigung in Textform, z.B. per E-Mail oder Telefax, rechtsverbindlich.
2.2 Wir sind berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen, wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bestellung bei dem Verkäufer eine Auftragsbestätigung in Textform zugegangen ist.
2.3 Die genannten Preise sind grundsätzlich Festpreise und verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, frei unserem Firmengelände, bzw. jeweiligen Lager oder der vereinbarten Lieferadresse, einschließlich Zoll, Versicherung, Versandkosten, etc..
2.4 Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die in den Rechnungen des Verkäufers bzw. unseren Gutschriften gesondert ausgewiesen wird. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz.
3. Versand und Lieferungen
3.1 Der Verkäufer übernimmt für die gelieferte Ware das volle Beschaffungsrisiko und die Gewähr, dass diese die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Liegen einer Lieferung Muster und/oder Proben zugrunde, so gilt deren Beschaffenheit als von dem Verkäufer zugesichert.
3.2 Zur Erteilung von Unteraufträgen an Dritte ist der Verkäufer ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt.
3.3 Der Verkäufer ist ohne unsere Zustimmung nicht zu Teilleistungen berechtigt.
3.4 Sämtliche Lieferungen müssen frei sein von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung hinausgeht, sowie frei sein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern. Ist der Verkäufer Unternehmer, gelten ergänzend die diesbezüglichen Regelungen der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott“ sowie der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Giessereistahlschrott“ („Handelsübliche Bedingungen“).
3.5 Den Lieferungen sind ordnungsgemäße Versandpapiere beizufügen, welche Angaben über die handelsübliche Materialbezeichnung, Menge bzw. Gewicht, Empfangsstelle und Bestellnummer enthalten. Entsprechendes gilt für die Einhaltung umweltrechtlicher Anforderungen an die Überwachung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Nachweisverordnung, dem Gefahrgutrecht, dem Verbringungsrecht, o.ä.. Bei Anlieferung verschiedener Materialien ist eine Ladeliste beizufügen. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Etwaige Sortierkosten, die aus Mängeln bei der Lieferung resultieren, trägt der Verkäufer.
3.6 Der Verkäufer versichert, dass die von ihm gelieferten Waren sein Eigentum sind und weder aus einer strafbaren Handlung stammen noch der Pfändung oder Sicherungsübereignung unterliegen.
3.7 Der Verkäufer versichert, dass die von ihm gelieferten Waren sein Eigentum sind und weder aus einer strafbaren Handlung stammen noch der Pfändung oder Sicherungsübereignung unterliegen.
4. Annahme und Gefahrübergang
4.1 Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf uns über, sobald die Ware unser Werk, unser Lager oder einen anderen von uns bei der Bestellung angegebenen Lieferort erreicht hat. Wird die Entladung am Lieferort nicht von uns durchgeführt, verschiebt sich der Gefahrübergang auf den Zeitpunkt der vollständigen Entladung der Ware.
4.2 Transportverpackungen und sonstige zur Verpackung der Ware verwendete Materialien müssen von dem Verkäufer kostenfrei zurückgenommen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Verkäufers zu entsorgen.
4.3 Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Annahmeverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von ähnlichen Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereichs befinden, berechtigen uns, die Annahme um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, ohne dass die Preisgefahr auf uns übergeht. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind sowohl wir als auch der Verkäufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Verkäufer baldmöglichst mit.
5. Gewicht, Menge und Befund
5.1 Für die Abrechnung ist das von uns ermittelte Empfangsgewicht maßgeblich. Es gelten ergänzend die diesbezüglichen Bestimmungen der Handelsüblichen Bedingungen.
5.2 Mehr- oder Minderlieferungen sind ohne unsere Zustimmung nicht statthaft. Wir behalten uns vor, bei Überschreitung der vereinbarten Mengen die Abweichungsmengen mit dem zum Lieferzeitpunkt der Ware geltenden Marktpreis abzurechnen.
5.3 Bei Abweichungen von Material und Qualität von der vereinbarten Beschaffenheit gilt gegenüber Unternehmern unbeschadet unserer Rechte gemäß nachfolgender Ziffer 8 der von uns bei Wareneingang abgegebene Material- und Qualitätsbefund, soweit der Verkäufer einem solchen Befund nicht innerhalb von einem Werktag nach Zugang unserer diesbezüglichen Mitteilung in Textform widerspricht. Erfolgt ein solcher Widerspruch nicht, erklärt der Verkäufer sich mit unserem Befund einverstanden.
6. Lieferzeiten und Lieferverzug
6.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Ist der Verkäufer nicht zur Einhaltung in der Lage, sind wir umgehend in Textform zu benachrichtigen. Der Grund und die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung sind hierbei mitzuteilen. In Fällen höherer Gewalt sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, soweit die Lieferverzögerung nicht nur vorübergehender Natur ist.
6.2 Bei einer Überschreitung der vereinbarten Liefertermine stehen uns unbeschadet vorstehender Ziffer 6.1 die gesetzlichen Ansprüche zu. Daneben sind wir bei einem Verschulden des Verkäufers berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,1% pro Werktag bis zu einem Höchstbetrag von 5% des Rechnungsbetrages als Mindestbetrag eines Schadensersatzes zu verlangen. Den Vorbehalt der Vertragsstrafe erklären wir spätestens bis zur vollständigen Erfüllung unserer Zahlungspflicht oder bei Verweigerung der Abnahme bzw. Zahlung.
7. Zahlungen
7.1 Zahlung erfolgt auf von uns erstellte Gutschriften bar oder durch Überweisung. Auf von dem Verkäufer erstellte Rechnungen erfolgt Zahlung grundsätzlich ausschließlich per Überweisung.
7.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
7.3 Mit Ausnahme von Vorausabtretungen an Vorlieferanten im Rahmen von Eigentumsvorbehalts-vereinbarungen bedürfen Abtretungen von Forderungen des Verkäufers gegen uns unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns in vollem Umfang zu.
8.2 Unseren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten kommen wir nach, indem wir offensichtliche Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware grundsätzlich innerhalb von 3 Werktagen nach Ankunft der Ware bei uns bzw. bei Streckengeschäften innerhalb von 6 Werktagen nach Ankunft der Leistung am Bestimmungsort anzeigen. Für Lieferungen von legiertem Eisen- und Stahlschrott beträgt die Rügefrist 10 Werktage.
Rügen wegen nicht erkennbarer Mängel erfolgen innerhalb von 10 Werktagen nach der Entdeckung.
8.3 Wir sind berechtigt, auch bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag auszuüben und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
8.4 Im Falle mangelhafter Lieferung behalten wir uns vor, nach unserer Wahl die Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu verlangen. Eine Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.
8.5 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche wegen Mängeln der Lieferung beträgt – gleich aus welchem Rechtsgrund – 36 Monate. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
8.6 Die Haftung des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Von Ansprüchen Dritter, die auf einem Mangel der Lieferung beruhen, oder für welche die Lieferung oder das Verhalten des Verkäufers in sonstiger Weise ursächlich waren, stellt der Verkäufer uns auf erstes Anfordern frei.
9. Datenschutz
9.1 Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Rechnungs- und Gutschriftenerstellung personenbezogene Daten und ggf. Ablichtungen durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und entsprechend den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
9.2 Die Ablichtungen und Daten werden für den Zeitraum der steuerlichen Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand, aufbewahrt, Nach Ablauf dieses Zeitraums werden wir die Daten sowie etwaige Ablichtungen von Personalausweisen umgehend vernichten bzw. löschen.
9.3 Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, um Auskunftserteilung über seine bei uns gespeicherten Daten und Ablichtungen zu ersuchen.
9.4 Der Verkäufer kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen, soweit dies unserem berechtigten Interesse an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund des § 160 AO und sonstiger steuerlicher Vorgaben, nicht entgegensteht.
10. Gerichtsstand
Ist der Verkäufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt unser Firmensitz (Mannheim) als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so ist die Lücke durch eine angemessene Regelung auszufüllen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bei Vertragsschluss gekannt hätten.
11.2 Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen
Entsorgung
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(Stand 08.03.2022)
Entsorgung
1. Geltungsbereich
A&N Electrorecycling GmbH & Co.KG („A&N“) erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage der folgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ausdrücklich schriftlich zustimmen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gelten ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf, wobei die hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Entsorgung bei Widersprüchlichkeit oder Lücken Vorrang haben.
2. Leistung, Subunternehmer
2.1 Der Vertrag erfasst die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme der von dem Kunden am angegebenen Ort einzufüllenden Abfälle, die Miete der jeweiligen Container und die Abholung der jeweils befüllten Container zur weiteren Entsorgung. Handelt es sich bei den vertragsgegenständlichen Abfällen um Elektro- und Elektronikaltgeräte, erfolgt die Behandlung und Beseitigung ausdrücklich unter Berücksichtigung des Vorrangs der Wiederverwendung gemäß § 20 Abs. 1 ElektroG.“
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als rechtsverbindlich angenommen, wenn sie von uns in Textform, z.B. per E-Mail oder Telefax, bestätigt wurden. Gleiches gilt für mündliche Abreden und Änderungen des Vertrages. Änderungen des Vertrages sind überdies nur verbindlich, wenn der Änderungswunsch uns spätestens innerhalb von 24 h vor der ursprünglich vereinbarten Ausführung (Anlieferung, Abholung) erreicht und von uns in Textform bestätigt wurde.
2.3 Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung dieses Vertrages auch Dritter zu bedienen.
3. Zufahrten, Aufstellplatz und Sicherung von Containern
3.1 Container werden bei der Bereitstellung auf Anweisung und Gefahr des Kunden abgestellt. Für ausreichende Bodenbeschaffenheit und sonstige Eignung von Zufahrtswegen und Aufstellplatz ist allein der Kunde verantwortlich.
3.2 Dem Kunden obliegt die Einholung der ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – wie etwa einer Sondernutzungsgenehmigung – zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen auf eigene Kosten. Die Genehmigung ist uns auf Verlangen vorzulegen.
3.3 Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer zu besorgen. Die Zustimmung ist uns auf Verlangen vorzulegen.
3.4 Der Kunde übernimmt die nach der Straßenverkehrsordnung, den Unfallverhütungsvorschriften und ggf. den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung der Container, z.B. ordnungsgemäße Absperrung, Beleuchtung und Beschilderung.
3.5 Verletzt der Kunde die Verpflichtungen aus Ziff. 3.1 bis 3.4, haftet er uns gegenüber für alle daraus entstehenden Schäden und sonstige Mehraufwendungen, insbesondere auch für solche aus behördlicher Inanspruchnahme wegen fehlender Genehmigung (z.B. Bußgelder). Von Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen unbefugter Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks oder fehlender Absicherung der Container, stellt der Kunde uns frei.
3.6 Handelt es sich bei der vertragsgegenständlichen Ware um Elektro- und Elektronikaltgeräte, erfolgt die Behandlung und Beseitigung ausdrücklich unter Berücksichtigung des Vorrangs der Wiederverwendung gemäß § 20 Abs. 1 ElektroG.“
4. Beladung von Containern und Sorgfaltspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde haftet für die pflegliche Benutzung der Container. Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Die Einhaltung des Ladegewichts und der Außenabmessungen sind durch den Kunden sicherzustellen. Eine Behandlung der in die Container eingefüllten Stoffe in den Containern (Verbrennen, Einschlämmen, Einstampfen, u.a.) ist untersagt.
4.2 Der Kunde garantiert eine vereinbarungsgemäße Handhabung und Befüllung von Containern, sowie deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport. In Zweifelsfällen sind unsere Mitarbeiter vor der Befüllung der Container zu befragen. Jeder Container darf nur entsprechend dem bzw. der bei Vertragsschluss angegebenen Abfallschlüssel bzw. Abfallbezeichnung befüllt werden. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die in die Container eingefüllten Stoffe als Abfälle nach den geltenden Abfallschlüsseln zu deklarieren.
4.3 Der Kunde ist für alle Stoffe verantwortlich, die während der Bereitstellung bis zur Abholung in die Container gefüllt werden, auch wenn dies ohne sein Wissen durch Dritte geschieht.
4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Container selbsttätig umzusetzen oder Dritten, die nicht ausdrücklich von uns hierzu beauftragt wurden, zur Abholung zu überlassen. Auch eine Untervermietung der Container ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung (schriftlich oder in Textform z.B. per E-Mail oder Telefax) nicht zulässig.
4.5 Werden Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen oder Gegenständen befüllt oder entsprechen die in die Container eingefüllten Abfälle nicht den vertraglich festgelegten Abmessungen, Gewichten und sonstigen für den Transport oder die Verwertung bzw. Beseitigung maßgeblichen Eigenschaften, sind wir berechtigt, den Abtransport zu verweigern, nur in diesem Fall ist der Kunde abweichend von vorstehender Ziffer 4.4 berechtigt und verpflichtet, die Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen und den geleerten Container unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – zur Abholung durch uns bereitzuhalten.
Stellt sich eine nicht ordnungsgemäße Befüllung von Containern erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus, sind wir berechtigt, von dem Kunden Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle zu verlangen. Bei einer behördlichen Sicherstellung der Abfälle, sind wir berechtigt, eine angemessene Zwischenlagerungsvergütung zu verlangen.
4.6 Der Kunde haftet für alle uns entstehenden Kosten und Schäden jeglicher Art, inklusive der Kosten für eine erforderliche Analyse oder Nachsortierung, die durch die Nichtbeachtung der vorgenannten Ziffern 4.1 bis 4.5 entstehen.
5. Ausführungsverweigerung, Rücktrittsrecht
5.1 Wir sind berechtigt, die Ausführung eines Auftrags zu verweigern, solange der Kunde seinen aus den Ziffern 3 und 4 resultierenden Pflichten nicht nachkommt.
5.2 Wir sind überdies berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seine ihm nach Ziffern 3 und 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, wir ihm hierzu eine angemessene Frist gesetzt haben und ein weiteres Festhalten am Vertrag für uns unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist entbehrlich, wenn die Nichterfüllung seiner Pflichten durch den Kunden länger als drei Monate andauert.
6. Leistungszeiten und -verzug
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns für die An- und Abfahrt der Container mit einer angemessenen Vorlaufzeit verbindliche Zeitangaben zu benennen, zu denen eine Bereitstellung und Abholung durchgeführt werden kann. Gerät der Kunde mit der Annahme oder der Bereithaltung von Containern zur Abholung in Verzug, können wir Ersatz von Schäden und Mehraufwendungen verlangen. Gleiches gilt im Falle der berechtigten Verweigerung der Auftragsausführung durch uns gemäß Ziffer 5.1.
6.2 Vereinbarungen über Leistungszeiten sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt wurden. Auch bei verbindlich vereinbarten Leistungszeiten sind Abweichungen von bis zu vier Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keine Ansprüche gegen uns.
6.3 Eine Nachfrist zur Leistung, die ein Kunde uns im Gewährleistungsfall zu setzen hat, muss mindestens drei Werktage betragen.
6.4 Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von ähnlichen Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwinden ist und länger als drei Monate andauert, sind sowohl der Kunde als auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils von dem Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit.
6.5 Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Leistungen in Verzug, sind wir berechtigt, von der Erbringung weiterer Dienstleistungen abzusehen. Etwaige dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden
6.6 Wir geraten nicht in Leistungsverzug, solange der Kunde seinen Verpflichtungen aus Ziffern 3 und 4 nicht nachkommt.
6.7 Vertragsstrafen oder Schadenspauschalierungen wegen verspäteter Leistungen sind nicht vereinbart.
7. Eigentum
Das Eigentum an den in die Container eingefüllten Abfällen geht mit der Abholung der Container und damit Übergabe der Abfälle auf uns über.
8. Preise und Preisänderungen
8.1 Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, Miete für 2 Kalenderwochen und den Transport der überlassenen Container, Vertriebs- und Gestehungskosten, sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle. Wird ein Vertrag vorzeitig, d.h. nach Anlieferung der Container, jedoch vor deren Befüllung durch den Kunden, beendet, reduziert sich das vereinbarte Entgelt um die ersparten Aufwendungen für die Entsorgung.
8.2 zusätzlich in Auftrag gegebene Leistungen oder notwendige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Abholung der Container, wie z.B. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen, Reinigung des Aufstellplatzes, Umsetzung der Container oder behördliche Gebühren werden gemäß gesonderter Vereinbarung berechnet. Leerfahrten für die Abholung nicht befüllter Container werden ebenfalls gesondert abgerechnet.
8.3 Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten werden im Viertelstundentakt zu einem Preis von 45,00 EUR/h berechnet. Für nicht vollständig befüllte Behältnisse berechnen wir eine zusätzliche Aufwandspauschale von 45,00€/ pro Behälter.
8.4 Pro angemeldeten, aber nicht besetzten Stellplatz / Gitterbox berechnet die Firma A&N Electrorecycling GmbH & Co.KG eine Pauschale von 149,00€ netto.
8.5 Material oder Waren, welche nicht im Voraus angemeldet wurden und bei der Verwertung mit Kosten verbunden sind, werden nach der Befundung an den Kunden weiterberechnet.
8.6 Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.7 Bei Vertragsverhältnissen, die eine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben, sind wir berechtigt, Preisanpassungen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorzunehmen, soweit es zu Kostenänderungen bei den für die Preisbildung gemäß vorstehender Ziffer 8.1 relevanten Kalkulationsgrundlagen kommt. Hierbei dürfen wir Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen berücksichtigen und haben eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Wir haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen wir Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
8.8 Preisanpassungen werden erst nach Ankündigung (schriftlich oder in Textform) gegenüber dem Kunden wirksam, die mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
8.9 Der Kunde hat das Recht, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung bezüglich der Abfallart, für welche die Preisänderung gilt, vorzeitig teilweise zu kündigen, sofern er der Preisanpassung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung widerspricht. Anderenfalls tritt die Preisanpassung zum angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Die Kündigung bedarf der Textform. Das ordentliche Recht zur Kündigung sowie das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
9. Zahlungen
9.1 Die Verantwortung der überlassenen Behältnisse liegt beim Kunden. Sollten diese verloren bzw. gestohlen werden wird der Zeit/Produktwert in Rechnung gestellt.
9.2 Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät spätestens, auch ohne Mahnung, 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug und hat sodann die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9.3 Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Kunde mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen.
9.4 Aufrechnungen gegen von uns erstellte Rechnungsbeträge oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sind nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen des Kunden zulässig.
10. Haftung
10.1 Wir haften unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso haften wir unbeschränkt in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.
10.2 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
10.3 Bei mangelhafter Leistung durch uns können wir nach eigener Wahl als Nacherfüllung die Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen oder mangelfrei neu leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nach Maßgabe von Ziffer 10.1 und 10.2 zu.
10.4 Ansprüche wegen Mängeln unserer Leistung verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Leistungserbringung. Dies gilt für Rechtsmängel entsprechend. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
10.6 §§ 425 bis 439 HGB bleiben von den vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.5 unberührt.
10.7 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
11. Datenschutz
11.1 Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Rechnungs- und Gutschriftenerstellung personenbezogene Daten und ggf. Ablichtungen durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und entsprechend den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
11.2 Die Ablichtungen und Daten werden für den Zeitraum der steuerlichen Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand, aufbewahrt, Nach Ablauf dieses Zeitraums werden wir die Daten sowie etwaige Ablichtungen von Personalausweisen umgehend vernichten bzw. löschen.
11.3 Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der Kunde jederzeit berechtigt, um Auskunftserteilung über seine bei uns gespeicherten Daten und Ablichtungen zu ersuchen.
11.4 Der Kunde kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen, soweit dies unserem berechtigten Interesse an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund des § 160 AO und sonstiger steuerlicher Vorgaben, nicht entgegensteht.
12. Gerichtsstand
Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt unser Firmensitz (Mannheim) als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind aber berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13. Vollmacht
Wir werden vom Kunden bevollmächtigt, alle im Zusammenhang mit der Übernahme der Abfälle erforderlichen Erklärungen gegenüber Behörden oder Dritten, insbesondere Begleit- und Übernahmescheine, auszustellen. Die Zulässigkeit der Ausstellung der Begleitscheine durch den Kunden bleibt hiervon unberührt.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so ist die Lücke durch eine angemessene Regelung auszufüllen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bei Vertragsschluss gekannt hätten.
14.2 Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.